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Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Achental e. V

 

Satzung zum Download: satzung-neu-2014.pdf

 

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Achental e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Marquartstein und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Geschichte und Bedeutung des Achentals des früheren Pflegegerichts Marquartstein und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschehnisse und Objekte weiter zu erforschen, darzustellen und sowohl deren Erforschung als auch deren Darstellung zu fördern. Das gleiche gilt für heimatgeschichtliche und kulturelle Belange im allgemeinen Sinn.
  2. Der Verein unterrichtet die Öffentlichkeit über die aus seiner Arbeit gewonnenen Kenntnisse und fördert damit Heimatkunde, Volksbildung und die Erhaltung der Kulturgüter im allgemeinen.
  3. Seine Aufgaben erfüllt der Verein auch durch das Sammeln und Auswerten von Material der Heimatkultur. Ebenso soll er Dokumente und Gegenstände die von geschichtlicher Bedeutung sind, erwerben.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.



§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: natürliche und juristische Personen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  2. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Jedes Mitglied ist zu einer Beitragsleistung verpflichtet, ausgenommen sind davon Ehrenmitglieder.
  5. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf Information über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand, oder schriftlich zu rechtfertigen.



§4 Vereinsvermögen

Als Mittel zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke dienen:

  1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Die Erträge des Kapitalvermögens, soweit es nicht für besondere Zwecke bestimmt ist
  3. Zuwendungen
  4. Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen i. S. des § 2 der Satzung
  5. Staatszuschüsse
    Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§5 Vereinstätigkeit

Träger der Vereinstätigkeit sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Über ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§6 Organe

Vereinsorgane sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung


§7 Vorstand

  1. Der Vorstandschaft gehören der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und 3 Beisitzer an.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind je einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandschaft ist bei fünf anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorstandschaft wird durch den Vorsitzenden oder auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder einberufen. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Vorstandschaft verwaltet die Gelder und legt der Mitgliederversammlung gegenüber einen Rechenschaftsbericht vor.
  6. Wissenschaftliche Ergebnisse, die durch Unterstützung des Vereins gewonnen worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Vorstandschaft veröffentlicht werden.
  7. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

§8 Beirat

Der Beirat besteht aus je einem Vertreter jeder Mitgliedsgemeinde. Der Vorstand kann weitere Personen in den Beirat berufen. Mitglieder des Beirats können auch dem Vorstand angehören. Der Beirat nimmt an den Sitzungen teil und hat beratende Funktion.
 

§9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, alle vier Jahre zugleich als Wahlversammlung.
  2. Die Ladefrist beträgt 14 Tage als Einzeleinladung mit Angabe der Tagesordnung. Die Ladungen erfolgen schriftlich durch einfache Postsendung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung vorliegen.
  6. Über den Verlauf, besonders über die gestellten Anträge und die Beschlussfassung der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  7. Mit Zweidrittelmehrheit beschließt die Mitgliederversammlung über
    a) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    b) Satzungsänderung (auch wenn der Zweck des Vereins geändert wird)
    c) Auflösung des Vereins
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/10 der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und die Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§10 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins wird für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer darf kein Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung und stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§11 Schlussbestimmungen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen im ganzen (Aktiva und Passiva) oder nach Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatkunde entsprechend dem § 2 dieser Satzung übertragen.
  3. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand.

 

Satzung zum Download: satzung-neu-2014.pdf


Die vorliegende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Juli 1998 einstimmig verabschiedet und in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1999 hinsichtlich der Erlangung der vorläufigen Anerkennung der Steuer- und Spendenbegünstigung geändert bzw. ergänzt. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2014 wurde neu der § 10 (Kassenprüfung) eingefügt und der bisherige § 10 (Schlussbetimmungen) wurde zu §11.
Die Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Traunstein erfolgte am 12. August 1998, Registernummer VR 896.

© Heimat- & Geschichtsverein Achental e.V.
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